Rechtliches
Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht beginnt für uns, wenn sie ihr Kind bei einer der Betreuungspersonen abgegeben haben.
Im Zuge der Erziehung zur Eigenverantwortung des Kindes fördern wir in Teilbereichen Selbständigkeit und Persönlichkeitsentwicklung; d.h. Kinder haben die Möglichkeit sich nach unserer pädagogischen Einschätzung frei zu bewegen.
Wir bitten Sie, Ihr Kind pünktlich abzuholen! Ist die Betreuungszeit zu Ende, beginnt für das entsprechende Gruppenteam die Mittagspause evtl. auch schon der Feierabend. Deshalb bitten wir Sie auch, das Haus und das Grundstück zügig zu verlassen.
Für uns endet die Aufsichtspflicht, wenn Sie da sind und sich das Kind von mindestens einer Betreuerin persönlich verabschiedet hat. Die Kindertagesstätte ist kein öffentlicher Spielplatz. Deshalb sind längere Verweilzeiten außerhalb unserer Betreuungszeiten und nachdem das Kind abgeholt wurde keine versicherungstechnisch anerkannten Zeiten. Während der Abholzeit gelten für das Kind immer die in der Gruppe vereinbarten Regeln. Bitte respektieren Sie dies!
Versicherungsschutz
Das Kind und seine Begleitung sind auf dem zeitlich und wegetechnisch direkten Weg und auf dem Kindergarten Grundstück über die Kindertagesstätte unfallversichert. Unfälle müssen deshalb sofort in der Kindertagesstätte gemeldet werden.
Meldung bei ansteckenden Krankheiten
Da wir laut Infektionsschutzgesetz verpflichtet sind, Infektionskrankheiten wie z. B. Scharlach, Windpocken, Röteln usw. zu melden, bzw. auszuhängen, müssen solche Krankheiten nach Feststellung durch den Arzt oder bei Krankheitsverdacht gemeldet werden.
Ferner gelten die Inhalte der „Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte“ gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz.
Wir sind auf die Mithilfe der Eltern bei Festen und Veranstaltungen angewiesen. Die Eltern kommen der gesetzlichen Verpflichtung einer Hygiene-Erstaufklärung nach § 42 ff Infektionsschutzgesetz nach. Die Folgeaufklärungen können Sie bei der Leiterin des Hauses haben.
Kündigung des Kindergartenplatzes (Ausschluss)
Bei der Einschulung Ihres Kindes wird der Betreuungsvertrag automatisch zum 31. August des entsprechenden Jahres gekündigt.
Sie können den Kindergartenplatz vier Wochen zum nächsten Monatsersten kündigen. Für die Monate Juni, Juli und August besteht eine Kündigungssperre.
Bei ausbleibenden Zahlungen des Elternbeitrags bzw. bei Nichtakzeptanz unserer Erziehungs- und Bildungsziele und bei groben Verstößen gegen die Hausregeln behalten wir uns das Recht auf Kündigung vor.
Bei Kindern, die Betreuungsplätze belegen, für die wir keine Fördergelder von Stadt und Staat erhalten, wird die Betreuung gekündigt. Für Zeiten, in denen wir das Kind betreut haben, und für die wir keine Fördergelder erhalten, ziehen wir die Eltern in Regress.
Gruppenschließung
In Notfällen (z.B. Ausfall des Personals durch Krankheit) behalten wir uns das Recht vor, in Absprache mit dem Träger den Kindergarten bzw. einzelne Gruppen vorübergehend zu schließen.
Brandschutz und Erste Hilfe
Brandschutz
Das Alarmsignal ist deutlich im ganzen Kindergarten zu hören. Jährlich findet mit den Kindern gemeinsam eine Aufklärung und eine Übung mit der Freiwilligen Feuerwehr statt. Das gesamte pädagogische Personal wird regelmäßig über das richtige Verhalten bei Feueralarm informiert und auch mit den Kindern wird das Thema und die Verhaltensregeln bei Feuer besprochen.
Die Ausgänge sowie Notausgänge bei uns im Haus sind deutlich markiert und jederzeit zu öffnen.
Unsere Feuerlöscher werden regelmäßig gewartet und kontrolliert. Sie sind in ausreichender Zahl und gut sichtbar im ganzen Haus angebracht.
Die Rufnummern von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Ärzten sind dem Personal bekannt.
Erste Hilfe
Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser (Trinkwasser) zu säubern. Der Ersthelfer hat dabei Einmalhandschuhe zu tragen und sich vor sowie nach der Hilfeleistung die Hände zu desinfizieren.
Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Verwendung von Einmalhandschuhen mit einem Desinfektionsmittel getränkten Tuch zu reinigen und die betroffenen Flächen anschließend nochmals regelrecht zu desinfizieren.
In unserer Einrichtung wird der große Verbandskasten nach DIN 13 169 E verwendet. Zusätzlich ist der Verbandskasten mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion ausgestattet.
Verbrauchte Materialien (z. B. Einmalhandschuhe, Pflaster) werden umgehend ersetzt, regelmäßige Bestandskontrollen werden durchgeführt.
Das Personal unserer Einrichtung hat die vorgeschriebenen Schutzimpfungen.
Wir dürfen aus rechtlichen Gründen den Kindern keine Medikamente, Cremes usw. verabreichen. Sollte ihr Kind z. B. nach einer Grippe noch Medikamente benötigen bitten wir sie ihr Kind noch zu Hause zu lassen.
Eine Ausnahme sind Medikamente die für das Kind lebensnotwendig sind. Hierbei wird in Absprache mit dem Träger eine Sondervereinbarung getroffen.
Hygienevorschriften
Nach § 36 Abs.1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen für die Kinder die innerbetriebliche Verfahrensweise zur Infektionshygiene in Hygienepläne festlegen. Regeln für die Erstellung der Pläne enthält das Gesetz keine. Jedoch sind wir an die Richtlinien vom Landratsamt Landshut gebunden.
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